AI Index: IOR 40/3902/2021
Die einreichenden Organisationen setzen sich dafür ein, die Universalität der Menschenrechte zu fördern und sicherzustellen, dass auch geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen und –missbräuche nicht vernachlässigt werden. Unsere Einreichung bekräftigt, wie wichtig es ist, dass die UN-Menschenrechtsmechanismen in ihrer Menschenrechtsarbeit eine breite Auslegung von Geschlecht und einen intersektionalen Ansatz verfolgen. Sie bekräftigt auch den gleichen Wert und die gleiche Würde aller Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität, ihrem Ausdruck der Geschlechtlichkeit oder ihren Geschlechtsmerkmalen.
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wirkt zusammen mit anderen Faktoren der Diskriminierung, einschließlich derer aufgrund von Rasse, Alter, sexueller Orientierung, Staatsbürgerschaft, religiöser Überzeugung, ethnischer Identität, Gesundheitszustand und
(Un-)Fähigkeiten. Diskriminierung in all ihren Erscheinungsformen verletzt die Würde und Gleichwertigkeit der Menschen.
Unsere Organisationen arbeiten in Solidarität, um sicherzustellen, dass jeder Mensch die gleichen Rechte genießt, mit besonderem Bewusstsein für die Notwendigkeit der Aufmerksamkeit und des Schutzes für die Stimmen und Erfahrungen von Trans*, Nicht-Binären, Gender-Diversen und Menschen mit intersexuellen Merkmalen, die in der Vergangenheit vernachlässigt wurden, einschließlich und zusätzlich zu der Bandbreite von Frauenrechten, die weiterhin in Frage gestellt werden. Es ist unerlässlich, einen solchen inklusiven Ansatz zum Geschlecht anzunehmen und zu bekräftigen, um:
(1) Schutzlücken zu minimieren und Menschenrechtsentwicklungen zu ermöglichen, die auf das gesamte Spektrum geschlechtsspezifischer Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche reagieren;
(2) eine größere analytische Klarheit und einen besseren Schutz gegen die spezifischen Schäden zu ermöglichen, die durch Geschlechterstereotypisierung von einer Vielzahl von Personen erfahren werden; und
(3) schließlich die Ziele von feministischen, Frauenrechts-, Menschenrechts- und LGBTI-Rechtsorganisationen insgesamt zu fördern.
Die einreichenden Organisationen sind alle an der aktuellen Diskussion darüber beteiligt, wie die Begriffe Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und -ausdruck und Geschlechtsmerkmale, wie sie im SOGI-Kontext verwendet werden, zu verstehen sind, um bessere Synergien mit den Gender-Analysen zu schaffen, die aus den Frauenrechtsbewegungen und feministischen Rahmenwerken weltweit entstanden sind. Um den Bericht des Unabhängigen Experten zu informieren, möchten wir unsere Analyse einiger der Schlüsselfragen und Arten von Beiträgen, um die gebeten wurde, zur Verfügung stellen.
In dieser Stellungnahme antworten wir in erster Linie auf die Fragen 8 und 10 der Aufforderung des Unabhängigen Experten, indem wir Beispiele anführen, in denen das Konzept „Gender“ oder Narrative der „Gender-Ideologie“ in religiösen Narrativen oder Narrativen der Tradition, traditioneller Werte oder des Schutzes der Familie verwendet wurden, um die Verabschiedung gesetzlicher oder politischer Maßnahmen zu verhindern, die darauf abzielen, Gewalt und Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Gender, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität anzugehen oder zu eliminieren. Wir betonen, dass anders situierte Personen zwar mit spezifischen Angriffen oder Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte konfrontiert sein können, unsere Einreichung jedoch das Ausmaß hervorhebt, in dem es gemeinsame Wurzeln und rechtseinschränkende Praktiken in der den Angriffen zugrundeliegenden Ideologie gibt, so dass eine umfassende Analyse dazu beitragen kann, Solidarität unter denjenigen aufzubauen, die Angriffen ausgesetzt sind, sowie einen wirksameren Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem man reagieren kann.
1. NARRATIVE ÜBER „GENDER“ UND „GENDER-IDEOLOGIE“, DIE BENUTZT WERDEN, UM RECHTE EINZUSCHRÄNKEN UND PROGRESSIVE ENTWICKLUNGEN ZU BLOCKIEREN
Jeder Mensch ist den Geschlechterstereotypen unterworfen, die in seinem jeweiligen Kontext kulturell und sozial dominant sind. Das bedeutet, dass jeder Mensch eine Geschlechtsidentität hat, einschließlich derer, die sich als Frauen, Männer, Trans*, drittes Geschlecht, Intersexuell oder Geschlechtsunspezifisch identifizieren. Der Begriff „Gender“ wird jedoch bewusst falsch dargestellt, um als Kerntaktik und ideologisches Werkzeug für die Befürworter des Narrativs zu dienen, dass die sogenannte „Gender-Ideologie“ Nationen und Familien zerstören wird. Dieses Narrativ, das ursprünglich von Gelehrten aus dem Umfeld des Heiligen Stuhls entwickelt wurde und auf Bewegungen zur Einschränkung der Abtreibungsrechte aufbaut, wurde aktiv von verschiedenen Interessengruppen (einschließlich der Anti-Gender-Bewegung) und einigen Regierungen aktiv gefördert. Das Narrativ benutzt ein emotionales Framing, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen und Lobbyarbeit für regressive rechtliche und politische Veränderungen in Ländern und Regionen auf der ganzen Welt zu fördern. Sie beschuldigt die so genannte „Gender-Ideologie“, „traditionelle“ Werte, die Familie und die Gesellschaft zerstören zu wollen und die „natürlichen“ Unterschiede zwischen Individuen und Kulturen auszulöschen. Dieses Narrativ hat als Aufhänger gedient, um alles anzugreifen; von der Abtreibung über die Gleichstellung der Geschlechter bis hin zu LGBTI-Rechten und umfassender Sexualerziehung. Dieser koordinierte Angriff auf „Gender“ wurde eingesetzt, um die Realität ungleicher Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern zu negieren, die in Familien und Gemeinschaften, sozialen und kulturellen Strukturen und staatlichen Institutionen eingebettet sind. Ziel ist es, die Bemühungen verschiedener Bewegungen für soziale Gerechtigkeit zu blockieren, die Staaten zur Rechenschaft ziehen wollen, wenn es darum geht, geschlechtsspezifische Diskriminierung und Gewalt sowie die zugrundeliegenden strukturellen Ungleichheiten als Teil ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen anzugehen.
Diese verzerrte Interpretation dessen, was „Geschlecht“ als sozial konstruierte Kategorie bedeutet, führt zur Ablehnung des Konzepts der „geschlechtsspezifischen Gewalt“ als Gewalt, die in Geschlechterungleichheiten begründet ist, durch geschlechtsspezifische Machtunterschiede angeheizt wird und als Mechanismus zur Aufrechterhaltung einer geschlechtsungleichen und heteronormativen Gesellschaftsordnung eingesetzt wird. In diesem Rahmen wird das Konzept der „Gleichheit der Geschlechter“ durch das Konzept der „Komplementarität der Geschlechter“ ersetzt (ein vom Heiligen Stuhl gefördertes Konzept, das bedeutet, dass Frauen und Männer nicht gleich sind, sondern vielmehr komplementäre soziale Rollen haben). LGBTIQ+ Personen sind in diesem komplementären System verschwunden. Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt werden nicht als Mittel zur Erreichung von substanzieller Gleichberechtigung betrachtet, sondern lediglich als Schadensbegrenzungsstrategie. In anderen Fällen wird sogar die Realität von geschlechtsspezifischer Gewalt vollständig geleugnet.
Leider haben die Lobbying-Bemühungen der Anti-Gender-Bewegung zu einigen regressiven Entwicklungen in verschiedenen Ländern geführt. Ein Beispiel:
In Europa haben mehrere Länder die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) mit der Begründung angefochten und abgelehnt, dass sie den Begriff „Geschlecht“ in Verbindung mit „Geschlechtsidentität“ fördert. Sie argumentieren, die Istanbul-Konvention öffne damit die Tür für die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen und für die freie Wahl des Geschlechts/der Geschlechtsidentität durch den Einzelnen in einer vom biologischen Geschlecht losgelösten Weise, was eine Bedrohung für die Identität der Kinder, die „traditionelle Familie“, die „traditionellen Werte“ und die soziale Reproduktion darstelle. Debatten über die angebliche Bedrohung durch die Ratifizierung der Istanbul-Konvention gab es in identischer Weise in Kroatien (wo die Konvention schließlich ratifiziert wurde),3 in der Ukraine (noch nicht ratifiziert),4 in der Slowakei (Ratifizierung vom Parlament abgelehnt),5 in Ungarn (das Parlament verabschiedete eine politische Erklärung, in der es die Konvention ablehnte)6 und in Bulgarien (wo das Verfassungsgericht sie für nicht konform mit der bulgarischen Verfassung erklärte).7 In Polen und der Türkei, die der Konvention bereits beigetreten waren, drehten sich die Debatten darum, ob die Länder aus der Konvention austreten sollten. Dies gipfelte in der Austrittsnotifikation der Türkei, die am 21. März 2021 beim Generalsekretariat des Europarats eingereicht wurde.8 In Polen wird der Gesetzentwurf zum Austritt aus der Istanbul-Konvention derzeit im Unterhaus des Parlaments diskutiert, die erste Abstimmung ist für den 30. März 2021 geplant.9 Die Regierung unterstützt ihn. Der Gesetzentwurf wurde eingebracht, nachdem der polnische Premierminister einen Antrag an das Verfassungsgericht gestellt hatte, um festzustellen, ob die Konvention mit der Verfassung des Landes übereinstimmt.10 Zusätzlich versucht die polnische Regierung, unter anderen gleichgesinnten Staaten die Schaffung eines neuen Familienrechtsvertrags zu fördern, der die Istanbul-Konvention ersetzen soll.11
Wie das Europäische Parlamentarische Forum für Sexuelle und Reproduktive Rechte (EPF) aufzeigt, hat die Anti-Gender-Bewegung eine spezifische Strategie für Europa entwickelt, die den Titel „Wiederherstellung der natürlichen Ordnung: Eine Agenda für Europa“ („Restoring the Natural Order: an Agenda for Europe“) entwickelt, die darauf abzielt, bestehende Gesetze und Politiken zu kippen, die sexuelle und reproduktive Rechte garantieren. Hierbei soll eine Maximierung von Gelegenheiten erzielt werden, die sich in jedem Land ergeben, wie z.B. die bevorstehende Ratifizierungen der Istanbul-Konvention oder andere laufende rechtliche und politische Reformen.12 Die Kontroverse und die Debatten um die Istanbul-Konvention und den Begriff „Gender“ in den Ländern und auf europäischer Ebene haben auch gezeigt, dass die Anti-Gender-Bewegung nicht davor zurückschreckt, eine gemeinsame Front gegen Gender-Rechte zu eröffnen die sowohl Frauen als auch LGBTIQ+ Gemeinschaften betreffen. Die Taktik einiger Befürworter, die Istanbul-Konvention als einen Vertrag darzustellen, der sich ausschließlich auf den Schutz vor Gewalt gegen Frauen (VAW) und häuslicher Gewalt (DV) konzentriert, statt den Schutz aller Menschen vor geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) im weiteren Sinne zu fokussieren, hat die Konvention weder für die Regierungen, die sie ablehnen, noch für die Antigender-Bewegung akzeptabler gemacht. Leider ist dieser Ansatz stattdessen eine verpasste Gelegenheit, die Ursachen für jegliche GBV und die Verweigerung der Menschenrechte sowohl für Frauen als auch für LGBTIQ+ Menschen zu untersuchen.
In Ungarn und Polen wurden spezifische rechtliche und politische Reformen erlassen, um die Rechte von LGBTI-Personen einzuschränken, während in Bulgarien die Entscheidung des Verfassungsgerichts eine weiterreichende Wirkung hat, als nur die Ratifizierung der Istanbul-Konvention zu stoppen.
In Polen wurde das Narrativ der „Gender-Ideologie“ von der katholischen Kirche eingeführt, um eine Debatte über die sich verschärfende Krise von Familie und Gesellschaft zu entfachen.13 Die parteipolitische Regierung der Partei Recht und Gerechtigkeit unternahm mehrere Versuche, den Zugang zur Abtreibung weiter einzuschränken und die Sexualerziehung zu kriminalisieren.14 Das Urteil des polnischen Verfassungsgerichts, das die Verfassungsmäßigkeit des Zugangs zur Abtreibung bei „schweren und irreversiblen fötalen Defekten oder einer unheilbaren Krankheit, die das Leben des Fötus bedroht“ ungültig macht, trat im Januar 2021 in Kraft.15 Die Regierungspartei unterstützte ein Gesetz, das jede Art von Sexualerziehung oder Kampagnen zu Themen, die mit Sexualität zu tun haben, unter Strafe stellt.16 Ein Drittel der Gemeinden in Polen hat Resolutionen gegen „LGBT-Propaganda“ verabschiedet und sich zu „LGBT-freien Zonen“ erklärt, die die „natürliche Familie“ unterstützen.17 Darüber hinaus hat der gleiche analytische Rahmen die Angriffe auf die LGBTI-Gemeinschaft hervorgebracht, mit einer Zunahme von Hassreden und Hassverbrechen, die von der Regierungspartei in den letzten zwei Jahren angeheizt wurden.18 Menschenrechtsverteidiger*innen wurden strafrechtlich verfolgt, u. a. weil sie Plakate der Jungfrau Maria mit einem Regenbogen-Heiligenschein verteilt hatten,19 und Frauenrechtsaktivist*innen wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt, weil sie friedlich gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichts protestiert hatten, die effektiv ein fast vollständiges Verbot von Abtreibungen einführte.20
In Ungarn wurden geschlechterfeindliche Narrative von der Regierung Viktor Orbans systematisch eingesetzt, während Versuche Geschlechterrechte voranzutreiben in den Medien und im öffentlichen Diskurs als gefährliche Ideologie dargestellt wurden, die „christliche und ungarische Werte“ bedroht.21 Auf dem Jahreskongress der Regierungspartei Fidesz im Jahr 2015 erklärte der Sprecher des ungarischen Parlaments, dass die höchste Form der Selbstverwirklichung von Frauen darin bestehe, Kinder zu gebären, und beklagte die Ausbreitung des „Gender-Wahnsinns“ in Europa.22 Politiker in der Regierung haben gewohnheitsmäßig die Rolle der Frauen als primär Mütter und Ehefrauen gefördert und die Gleichberechtigung der Geschlechter seither untergraben.23
Gleichzeitig wurde eine Hetzkampagne mit denselben Grundelementen gegen LGBTI-Personen geführt, und der Parlamentspräsident verglich gleichgeschlechtliche Ehen und Adoptionen mit Pädophilie.24 Im Dezember 2020 wurden Änderungen des Grundgesetzes verabschiedet, die festlegen, dass die Geschlechtsidentität von Kindern auf das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht beschränkt ist und ihre Erziehung die in der ungarischen Verfassungsidentität und der christlichen Kultur verankerten Werte widerspiegeln muss und dass Familienbande auf der Ehe beruhen müssen, in der „die Mutter eine Frau und der Vater ein Mann ist“.25 Ein im Dezember 2020 verabschiedetes Gesamtgesetz legt fest, dass nur verheiratete Paare Kinder adoptieren dürfen, während Alleinstehende nur mit Sondergenehmigung des Ministers für Familienangelegenheiten adoptieren können. Dies hindert LGBTI-Personen daran, Kinder zu adoptieren, da die gleichgeschlechtliche Ehe in Ungarn nicht legalisiert ist und gleichgeschlechtliche Partnerschaften keine Adoptionsrechte erhalten. Bisher konnten LGBTI-Menschen Kinder adoptieren, aber nicht als Paar, sondern nur als Einzelpersonen. Dies verletzt auch die Rechte der Kinder, unter anderem auf Privat- und Familienleben.26
Hassmotivierte Angriffe von gewalttätigen rechtsextremen Gruppen gegen LGBTI-Personen und Feminist*innen sind häufig und entstammen demselben „Anti-Gender-Ideologie“-Drehbuch. Im Jahr 2012 wurde die Budapest Pride von der Polizei verboten, obwohl das Verbot später erfolgreich vor Gericht angefochten wurde.27 Seitdem haben rechtsextreme Gruppen routinemäßig die Veranstaltungen des Pride-Monats gestört. Im Jahr 2017 wurde ein spezielles Gesetz verabschiedet, das den Ausschluss der Central European University (CEU) aus Ungarn erlaubt. Im Jahr 2018 wurde der Studiengang Gender Studies an einer öffentlichen Universität (Eötvös Loránd Universität) ebenfalls verboten und somit alle Gender Studies Programme von den Universitäten entfernt.28 Im Mai 2020 verabschiedete das ungarische Parlament eine politische Erklärung, die die Istanbul-Konvention mit der Begründung ablehnt, dass sie „Geschlecht“ als soziales Konstrukt definiert,29 und verabschiedete ein Gesetz, das Transgender- und Intersex-Personen den Zugang zur rechtlichen Geschlechtsanerkennung verwehrt.30 Das Verbot der rechtlichen Geschlechtsanerkennung hat gravierende Auswirkungen auf das Leben von Trans*-Personen.31
In Bulgarien hatte die Entscheidung des Verfassungsgerichts, das die Istanbul-Konvention für unvereinbar mit der bulgarischen Verfassung erklärt hat, weitreichende Auswirkungen. Das Urteil wurde damit begründet, dass die Verfassung das biologische Geschlecht, nicht aber das Gender anerkennt (ein fadenscheiniges Argument, das nicht im tatsächlichen Text der Verfassung begründet ist, wie die abweichende Meinung von vier Mitgliedern des Verfassungsgerichts zeigt)32. Dieser Versuch, den Schutz vor Diskriminierung auf das Geschlecht zu beschränken, als ob diese Kategorie biologisch unanfechtbar wäre, hat Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes im Bezug auf andere Verträge geschaffen, die das Geschlecht als Grundlage für Diskriminierung anerkennen, sowie in Bezug auf die Frage, wie die Entscheidung des Verfassungsgerichts auf die bis dahin gängige Praxis der rechtlichen Geschlechtsanerkennung von Transgender-Personen anzuwenden ist. Infolgedessen forderte das Oberste Kassationsgericht im März 2021 vom Verfassungsgericht eine Klärung der rechtlichen Definition von Geschlecht/Gender und wie diese in Fällen der rechtlichen Anerkennung von Transgender-Personen in Übereinstimmung mit den internationalen rechtlichen Verpflichtungen Bulgariens unter verschiedenen Verträgen anzuwenden ist. Der Entscheidung des Verfassungsgerichts ging eine gezielte Kampagne verschiedener Interessengruppen voraus, darunter auch lokale Ableger von Organisationen mit Sitz in den USA, die sich gegen LGBTI-Rechte engagieren. Als Teil dieser Kampagne wurden LGBTI-Personen stark stigmatisiert und das Wort „Gender“, obwohl es im Bulgarischen kein Äquivalent gibt, wurde zu einem Schimpfwort,33 während Hassreden gegen LGBTI-Personen und Angriffe auf LGBTI-Organisationen und –Aktivist*innen immer häufiger wurden. Die Tatsache, dass ein Kampf um eine Konvention, die sich mit VAW befasst, zu einem Schauplatz für die Einschränkung von Transgender-Rechten wurde, muss als Beleg für die Art und Weise gewertet werden, wie Ansprüche auf Geschlechterrechte faktisch, analytisch und politisch verbunden werden.
In einigen afrikanischen Ländern wurden Argumente rund um traditionelle Werte in ähnlicher Weise eingesetzt, um die Realität ungleicher Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern zu negieren, die in Familien und Gemeinschaften, sozialen und kulturellen Strukturen und staatlichen Institutionen verankert sind. Mit zunehmender Regelmäßigkeit haben sich eine Reihe afrikanischer Staaten auf „afrikanische Werte und Traditionen“ und die öffentliche Moral berufen, um ihr Versagen bei der Achtung, dem Schutz und der Erfüllung der Rechte von LGBTI-Personen sowie von Frauen und Mädchen zu begründen.34 Obwohl sie diese Rhetorik oft benutzen, um Gesetze beizubehalten, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen kriminalisieren, werden dieselben Behauptungen über „afrikanische Werte, Traditionen und der öffentlichen Moral“ vorgebracht, um die Bemühungen zu behindern, Gewalt in Paarbeziehungen als Menschenrechtsverletzung zu benennen und geeignete Schritte zu unternehmen, um schädliche Praktiken wie Genitalverstümmelung bei Frauen sowie Früh-, Zwangs- und Kinderheirat zu beenden und den Zugang zu sexuellen und reproduktiven Rechten zu ermöglichen.35 Dies geschieht, obwohl die Staaten ausdrücklich dazu verpflichtet sind, Geschlechterstereotypen zu bekämpfen und „soziokulturelle Strukturen und Normen zu beseitigen, die die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern fördern und aufrechterhalten“ gemäß dem Protokoll zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika (Maputo-Protokoll) und anderen internationalen Menschenrechtsinstrumenten. Dieses Versagen der Staaten im afrikanischen Kontext ist eindeutig auf die Arbeit zur Beendigung der Diskriminierung von Lesben anwendbar, für die die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung sowie die Vorstellungen von Weiblichkeit, die patriarchalischen Vorstellungen von Fortpflanzung und die Verantwortung und natürliche Rolle der Frau zu wichtigen Faktoren gehören.
Die Entscheidung der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (Afrikanische Kommission) aus dem Jahr 2018, dem der Afrikanischen Union (AU), den Beobachterstatus der Coalition of African Lesbians (CAL) zu entziehen, ist ein Beispiel dafür.36 Die Entscheidung wurde gefällt, nachdem der Exekutivrat der AU die Afrikanische Kommission gebeten hatte, den CAL gewährten Status zu entziehen, um „die grundlegenden afrikanischen Werte, die Identität und die guten Traditionen zu berücksichtigen und den Beobachterstatus zu entziehen, der NGOs gewährt wird, die möglicherweise versuchen, Werte durchzusetzen, die den afrikanischen Werten widersprechen“.37
Die Entscheidung der Afrikanischen Kommission, den Beobachterstatus von CAL auf dieser Grundlage zu entziehen, wirft Bedenken über die negativen Auswirkungen und weitreichenden Implikationen auf, die sie für LGBTI- und Frauenrechte auf dem afrikanischen Kontinent hat, einschließlich der Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die Entscheidung verstärkt, zumindest teilweise, eine bestehende schwulenfeindliche Rhetorik und eine negative Haltung gegenüber der Zivilgesellschaft. Sie kann Homophobie und Transphobie schüren, die auf tatsächlicher oder vermeintlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität und dem Ausdruck der Geschlechtlichkeit beruht. Auf nationaler oder innerstaatlicher Ebene kann die Entscheidung vielen afrikanischen Staaten demonstrieren, dass die Verweigerung und Verletzung der Rechte und Freiheiten von Frauen und LGBTI-Personen auf der Grundlage der öffentlichen Moral oder afrikanischer Werte und Traditionen, gerechtfertigt sind.
In Sambia hat im Februar 2019 der sambische Minister für religiöse Angelegenheiten und nationale Führung, Rev. Godfridah Sumaili, Multichoice Zambia geraten, eine TV-Reality-Show mit dem Titel „Lusaka Hustler“ - in der eine der Hauptfiguren ein offen schwuler Mann ist - einzustellen, da sie Homosexualität und unmoralisches Verhalten fördern würde. Berichten zufolge verkündete Pastor Godfridah Sumaili, dass „unser Standpunkt als christliche Nation klar ist und die Gesetze des Landes sprechen lauter“.38
In mehreren anderen Fällen haben die nationalen Gerichte zur Förderung der Rechte von LGBTI-Personen beigetragen, indem sie ein inklusives Verständnis von Geschlecht angenommen und Werte wie die Würde eines jeden Menschen hochgehalten haben. Im Jahr 2019 bekräftigte das Oberste Gericht von Simbabwe, dass die Menschenrechte für alle Menschen gelten, und dass Transgender-Personen Teil der Gesellschaft sind und gleichermaßen Anspruch darauf haben, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte geschützt und respektiert werden.39 Das Berufungsgericht von Botswana äußerte eine ähnliche Ansicht und wies die Behauptung der Regierung zurück, dass die Registrierung von Lesbians, Gays, and Bisexual of Botswana (LEGABIBO) als erste öffentliche LGBTI-Organisation des Landes den öffentlichen Frieden stören würde und gegen die öffentliche Moral oder religiöse Ansichten verstoßen würde. Stattdessen betonte das Gericht, dass „Mitglieder der Schwulen-, Lesben- und Transgender-Gemeinschaft ... Teil der reichen Vielfalt jeder Nation sind und in Botswana, wie in jedem anderen fortschrittlichen Staat, vollen Anspruch auf den verfassungsmäßigen Schutz ihrer Würde haben“.40 Als Antwort auf Argumente rund um Moral und Religion und das Recht von LGBTI-Personen, sich frei zu assoziieren, betonte das kenianische Berufungsgericht auch, dass in einer vielfältigen Gesellschaft wie Kenia Toleranz gegenüber Unterschieden notwendig ist.41
In Lateinamerika und der Karibik haben eine Reihe von Interessengruppen, darunter auch katholische und evangelikale religiöse Gruppen, Kampagnen geführt, um die Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter und bei den sexuellen und reproduktiven Rechten zurückzudrehen und haben an Schwung und politischem Einfluss gewonnen. Diese Gruppen haben sich zusammengeschlossen, um einen koordinierten Angriff gegen das zu starten, was sie „Gender-Ideologie“ nennen, die wir oben als einen Sammelbegriff beschrieben haben der als Grundlage für einen Schlachtruf diente, um alles anzugreifen, von der Abtreibung bis zur Gleichberechtigung der Geschlechter, LGBTIQ+ Rechten und umfassender Sexualerziehung.
Mit der Unterstützung der katholischen und der evangelischen Kirchen in der Region, sowie in vielen Fällen internationalen christlichen Lobbygruppen, die vor allem aus fundamentalistischen evangelikalen Eliten mit Sitz in den USA bestehen,42 haben diese Gruppen an mehreren Fronten und in zahlreichen Ländern der Region Fortschritte für ihre Agenda gemacht. Um nur einige Beispiele zu nennen: 2017 entfernte der Bildungsminister in Paraguay alle Materialien aus dem nationalen Lehrplan, die sich auf "Gender" beziehen, als Reaktion auf proaktive Kampagnen von Anti-Gender-Gruppen.43 Diese Gruppen spielten auch eine Schlüsselrolle bei der Ablehnung des Friedensabkommens in Kolumbien im Jahr 2016, nachdem sie behauptet hatten, dass die "Gender-Ideologie" in das Abkommen „verschlüsselt“ worden war.44 Sie führten außerdem effektiv mehrere Prozesse an, einschließlich einem in Peru, in welchem sie die Aufnahme einer „Gender“-Perspektive ("enfoque de género") in die neuen Schullehrpläne anfochten, der es bis zum Obersten Gerichtshof schaffte (der sie schließlich ablehnte).45
Der Aufschwung dieser Bewegung gegen Geschlechtergleichheit und sexuelle und reproduktive Rechte ist Teil eines regionalen Trends, Diskurse gegen die Menschenrechte zu intensivieren und ganze Gruppen von Menschen zu dämonisieren und zu beschuldigen, einschließlich ethnischer Minderheiten, Flüchtlinge und Migrant*innen, Feminist*innen, LGBTIQ+ Menschen und Menschenrechtsverteidiger*innen, weil sie soziale oder wirtschaftliche Missstände anprangern.
2. DIE AUSWIRKUNGEN VON ANTI-GENDER-/ANTI-RIGHTS-NARRATIVEN UND MOBILISIERUNG AUF SEXUELLE UND REPRODUKTIVE RECHTE VON MENSCHEN, UNABHÄNGIG VON IHRER TATSÄCHLICHEN ODER WAHRGENOMMENEN SEXUELLEN ORIENTIERUNG, GESCHLECHTSIDENTITÄT UND/ODER GESCHLECHTSAUSDRUCK
Feministisches Denken, das von Forschungsergebnissen geprägt ist, wie SOGI-Rechte mit der Ansammlung von geschlechts-stereotypen Annahmen verbunden sind und die Sexualität und geschlechtsspezifisches Verhalten bestimmen, hat unsere Analyse geleitet und aufgezeigt wie das Konzept von „Gender“ jeden betrifft und angewandt werden muss, um alle Formen von geschlechtsbezogener Gewalt und Diskriminierung zu identifizieren. Wie unsere Organisationen bereits gemeinsam gegenüber dem Sonderberichterstatter für Gewalt gegen Frauen zum Ausdruck gebracht haben, betont unsere Analyse auch die Bedeutung eines breiten Verständnisses von „geschlechtsbezogener Gewalt“, das Gewalt gegen Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität und/oder ihres Geschlechtsausdrucks einschließt.46
Bestehende Strafrechtssysteme neigen dazu, sich auf ein binäres Verständnis zu stützen und bestimmte Schädigungen und bestimmte Opfer/Überlebende gegenüber anderen zu privilegieren, was eine diskriminierende Wirkung hat und große Gruppen von Menschen nicht vor Gewalt schützt. Viele Gesetze, Richtlinien und Praktiken sind geschlechtsspezifisch und/oder werden in einer Weise durchgesetzt, die davon ausgeht, dass Männer die Täter und Frauen die Opfer sind, so dass Männer und Jungen (und geschlechtsuntypische/nicht-binäre Männer und Jungen (und geschlechtsuntypische/nicht-binäre Menschen)), die von GBV bedroht sind oder davon betroffen waren, in prekären Situationen zurücklassen. Diese rechtlichen Ansätze können auch bestimmte Formen von GBV und andere Menschenrechtsverletzungen verschleiern, denen Männer und Jungen (und potenziell geschlechtsspezifische und nicht-binäre Menschen) ausgesetzt sind.
Der Mangel an gleichberechtigtem Rechtsschutz für Frauen kann verschärft werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht reagieren, wenn Frauen aus marginalisierten Gruppen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, wie z. B. Frauen aus ethnischen Minderheiten, lesbische oder bisexuelle Frauen, Frauen mit Behinderungen oder Trans*-Menschen, Sexarbeiterinnen und Frauen, die Drogen konsumieren, Menschenrechtsverletzungen melden.
Wie jahrzehntelange analytische Arbeit über die geschlechtsspezifische Unzulänglichkeit des Strafrechts gezeigt hat, kann es ein völliges Versagen oder einen geschlechtsspezifischen Unwillen im Gesetz selbst geben, anzuerkennen, dass überhaupt eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Dies ist zum Beispiel in Ländern der Fall, in denen das Strafgesetzbuch Vergewaltigung in der Ehe nicht unter Strafe stellt, oder wenn sexuelle Übergriffe auf Männer nicht als Vergewaltigung angesehen, sondern als „Verbrechen gegen die Natur“ verfolgt werden.47 Sexuelle Übergriffe auf Transgender-Personen können doppelt unkenntlich gemacht werden, wenn der Übergriff nicht als geschlechtsspezifische Gewalt oder Vergewaltigung angesehen wird, da solche Verbrechen oft so interpretiert werden, dass sie nur gegen cis-geschlechtliche Frauen begangen werden können, und viele Transgender-Frauen in polizeilichen oder offiziellen Aufzeichnungen nicht als Frauen anerkannt werden.48
3. FAZIT UND EMPFEHLUNGEN
Durch die Arbeit der Menschenrechts-, der LGBTIQ+-Rechts- und der feministischen Bewegung konnten einige Lektionen gelernt werden, die dazu beitragen können, die Schutzlücken zu schließen und die Arbeit der UN-Menschenrechtsmechanismen und -gremien zum Thema Geschlecht zu stärken.49 Wir begrüßen die Gelegenheit, einige von ihnen in den aktuellen Beitrag zum thematischen Bericht der unabhängigen Expertin aufzunehmen:
1. Das Konzept von „Gender“, einschließlich der geschlechtsspezifischen Identitäten von Individuen, muss so verstanden werden, dass es alle Menschen betrifft. Dies ist ein Schlüsselbegriff, der es uns ermöglicht, alle Formen von geschlechtsbezogener Gewalt und Diskriminierung zu betrachten. Alle Rechteinhaber, ob sie privilegierte oder marginalisierte Geschlechtsidentitäten haben, sind Geschlechterstereotypen unterworfen, die in ihren spezifischen Kontexten kulturell und sozial dominant sind, und den geschlechtsspezifischen Auswirkungen, die sich daraus ergeben.
Es ist wichtig, dass die Menschenrechtsgremien und Experten bei ihren Bemühungen, geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen anzugehen anerkennen, dass die Geschlechtsidentitäten/-ausdrücke, die konventionell als feststehend angesehen werden, und diejenigen, die als variabel behandelt werden, dennoch gleichermaßen kulturell bestimmt sind.
Staatliche Verpflichtungen zur Beseitigung schädlicher Geschlechterstereotypen erfordern eine Veränderung der Systeme, die bestimmte Geschlechtsidentitäten privilegieren, sowie die Förderung der vollen Humanität gegenüber stigmatisierter Geschlechtsidentitäten/-ausdrücken. Zum Beispiel muss geschlechtsspezifische Gewalt in all ihren Formen beseitigt werden: Personen, die konventionell als ‚Frauen‘ gelten (wie auch konventionell als ‚Männer‘ geltende Personen) werden oft diszipliniert, um in ihren kulturell zugewiesenen Geschlechterrollen zu verharren (z.B. durch geschlechtsspezifische Gewalt im Haushalt) und diszipliniert, wenn sie versuchen, aus dieser Rolle herauszutreten (z.B. Gewalt gegen denjenigen, die die Geschlechternormen überschreiten, sei es durch die Weigerung zu heiraten, der Forderung nach einer gleichgeschlechtlichen Ehe, der Annahme einer lesbischen Identität oder der Behauptung einer Trans*-Identität).
Während die spezifischen Menschenrechtsverletzungen, die marginalisierte Geschlechteridentitäten erleiden, direkt und unmittelbar angesprochen werden müssen, müssen klare Verbindungen zwischen diesen Verletzungen und den Mainstream Institutionen, rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen, Praktiken und Gewohnheiten, die allgemein gültige Geschlechterstereotypen verstärken, aufgezeigt werden, um den gleichberechtigten Zugang zu Menschenrechten für alle zu gewährleisten.
2. Maßnahmen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks müssen sich mit und auf dem feministischen und LGBTI-Verständnis von Geschlecht als verkörpertem, sozial konstruiertem und relationalem Geschlecht aufbauen und anerkennen, dass Geschlechtersysteme mit Systemen, die Sexualität und sexuelle Orientierung organisieren, verknüpft, aber von diesen verschieden sind.
Wir halten es für wichtig, dass das Konzept von Geschlecht, das in der Arbeit von Menschenrechtsgremien und -experten (einschließlich SOGI) verwendet wird, sich mit den sozialen und kulturellen Aspekten von Geschlecht befasst, die die auf Rechten basierenden feministischen Bemühungen zur Beseitigung stereotyper und ungleicher Geschlechternormen und -regeln untermauert haben. Daher fordern wir dringend, dass alle Menschenrechtsgremien und -experten ein breites und offenes Konzept von Geschlecht annehmen, das anerkennen, dass es in einem sozialen und relationalen Kontext verankert ist und sich daher mit diesen Kontexten auseinandersetzt. Dies wird auch die Identifizierung von geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen ermöglichen, die innerhalb eines spezifischen Identitätsrahmens oft unsichtbar bleiben. Während Individuen in der Lage sein müssen, eine formale Anerkennung ihrer tief empfundenen individuellen Erfahrung von Geschlechtsidentität und -ausdruck einzufordern, sollte sich eine universelle, auf Rechten basierende Analyse von Geschlecht auch auf die Institutionen, Praktiken und Ideologien konzentrieren, die Geschlecht einschränken und versuchen, seine Bedeutung für alle Individuen zu bestimmen.
3. Die geschlechtliche Selbstbestimmung jedes Einzelnen muss wertgeschätzt und anerkannt werden, frei von Zwang, Gewalt und Diskriminierung. Die Fähigkeit zur Selbstbestimmung muss in ihrem gesellschaftlichen Kontext verortet und untersucht werden, so dass auch gesellschaftliche Zwänge und Grenzen erkannt und thematisiert werden können. Die Arbeit zu Geschlecht/Gender durch Menschenrechtsgremien und Experten muss die geschlechtliche Selbstbestimmung fördern und schützen, einschließlich Entscheidungen über die formale Anerkennung der Identität. Dieses Selbstbestimmungsrecht muss jedoch im gesellschaftlichen Kontext verortet und untersucht werden, so dass auch gesellschaftliche Zwänge und Grenzen identifiziert und angesprochen werden können. Das bedeutet, dass Menschenrechtsarbeit nicht nur die Selbstbestimmung, sondern auch gesellschaftlichen Wandel fördern muss, der den Freiraum für Selbstbestimmung erweitert. In der Praxis bedeutet dies die Beachtung und Dokumentation der wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Bedingungen, die Geschlechtsidentitäten fördern oder einschränken. Alle Menschenrechtsmechanismen müssen in der Lage sein, Institutionen und materielle Bedingungen zu adressieren, die Menschen daran hindern, ihren Geschlechtsausdruck und ihre Identität frei zu bestimmen, und Missbräuche und Hindernisse im Zusammenhang mit den Praktiken staatlicher und nichtstaatlicher Akteure zu dokumentieren.
1 See https://www.ohchr.org/EN/Issues/SexualOrientationGender/Pages/GenderTheory.aspx
2 See CREA, https://creaworld.org/; Amnesty International, https://www.amnesty.org/en/; IWRAW-Asia Pacific, https://www.iwraw-ap.org/; und Global Health Justice Partnership of Yale Law School and Yale School of Public Health, https://law.yale.edu/ghjp
3 Alcalde, M. and J. Šarić (09.04.2018), The Istanbul Convention in Croatia: Attending to the anxiety in the intersection of belief and policymaking, LSE Religion and Global Society blog, available at: https://blogs.lse.ac.uk/religionglobalsociety/2018/04/the-istanbul-convention-in-croatiaattending-to-the-anxiety-in-the-intersection-of-belief-and-policy-making/
4 Ketelaars, E., (26.09.2018), When ‘European values’ do not count: Anti-gender ideology and the failure to comprehensively address GBV in Ukraine, LSE Engenderings blog, available at: https://blogs.lse.ac.uk/gender/2018/09/26/when-european-values-do-not-count-anti-genderideology-and-the-failure-to-comprehensively-address-gbv-in-ukraine/
5 Patriculo, C. (29.11.2019), Slovakia again refuses to ratify Istanbul Convention, Emerging Europe, available at: https://emergingeurope.com/news/slovakia-again-refuses-to-ratify-istanbul-convention
6 Agence France-Presse in Budapest (05.05.2020), Hungary's parliament blocks domestic violence treaty, The Guardian, available at: https://www.theguardian.com/world/2020/may/05/hungarys-parliament-blocks-domestic-violence-treaty
7 Bulgarian Helsinki Committee, NGOs in Bulgaria Condemn Constitutional Court Decision Rejecting Istanbul Convention, 30.07.2018, available at: https://www.bghelsinki.org/en/news/20180730-press-istanbul-convention_EN/
8 Statement by the Directorate of Communications on Turkey’s Withdrawal from the Istanbul Convention, 20.03.2021, available at: https://www.iletisim.gov.tr/english/duyurular/detay/statement-by-the-directorate-of-communications-on-turkiyes-withdrawal-from-the-istanbulconvention
9 See Polish Parliament website: http://www.sejm.gov.pl/sejm9.nsf/druk.xsp?nr=915
10 Polish tribunal to examine constitutionality of treaty against domestic violence (31.07.2020), Notes from Poland, available at: https://notesfrompoland.com/2020/07/31/polish-tribunal-to-examine-constitutionality-of-treaty-against-domestic-violence/
11 Ciobanu, C. (06.10.2020), BIRN, Poland begins push in region to replace Istanbul Convention with “family rights” treaty, available at: https://balkaninsight.com/2020/10/06/family-rights-treaty/
12 European Parliamentary Forum for Sexual and Reproductive Rights, “Restoring the Natural Order”: The religious extremists’ vision to mobilize European societies against human rights on sexuality and reproduction, available at: https://www.epfweb.org/node/175
13 See Odrowaz-Coates, Anna. (2015). Gender Crisis in Poland, Catholic Ideology and the Media. Sociology Mind. 5. 27-34. 10.4236/sm.2015.51004
14 Amnesty International, Poland: Abortion ban and regressive sexuality education laws must not be rushed through under cover of COVID-19, 14.04.2020, available at: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/04/poland/
15 Amnesty International, Poland’s Constitutional Tribunal Rolls Back Reproductive Rights, 22.10. 2020, available at: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/10/polands-constitutional-tribunal-rolls-back-reproductive-rights/
16 Czuchnowski, W, and P.Kośmiński (15.10.2019), PiS chce pięciu lat więzienia za edukację seksualną. Projekt ustawy na ostatnim posiedzeniu Sejmu, Gazeta Wyborcza, available at: https://wyborcza.pl/7,75398,25311941,pis-chce-pieciu-lat-wiezienia-za-edukacje-seksualnaprojekt.html?disableRedirects=true
17 Ciobanu, C. (25.02.2020), A third of Poland declared ‘LGBT-free zone’, BIRN, available at: https://balkaninsight.com/2020/02/25/athird-of-poland-declared-lgbt-free-zone/
18 Polish election: Andrzej Duda says LGBT 'ideology' worse than communism, BBC, 14.06.2020, available at: https://www.bbc.com/news/worldeurope-53039864. See also Amnesty International, Statement on the incidents in Warsaw on the night of August 7.-8., 2020 after the arrest of the LGBT + activist, Margot, available at: https://amnesty.org.pl/oswiadczenie-w-sprawie-zajsc-w-warszawie-w-nocy-z-7-na-8-sierpnia-2020-r-pozatrzymaniu-aktywistki-lgbt-margot/. See also https://rownosc.org.pl/wp-content/uploads/2020/11/Dyskryminowanie.-Sytuacja-osob-LGBTQIA-wKrakowie.pdf
19 Amnesty International, Poland: Rainbow halo women’s acquittal shows tactics of intimidation against activists, 02.03.2021, available at: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/03/poland-rainbow-halo-womens-acquittal-shows-tactics-of-intimidation-against-activists/
20 Gera, V. (12.02.2021), Women's rights activist charged for role in Polish protests, ABC news, available at: https://abcnews.go.com/Health/wireStory/womens-rights-activist-charged-role-polish-protests-75822878
21 Viktor Orban expands Hungary's anti-LGBTQ+ measures, 21.05.2020, Deutsche Welle, available at: https://www.dw.com/en/viktor-orbanexpands-hungarys-anti-lgbtq-measures/a-53526969
22 See video recording in Hungarian here: https://444.hu/2015/12/13/kover-nem-akarunk-genderoruletet
23 Grzegorczyk, M. (17.12.2020), Another dark week for human rights in Hungary, Emerging Europe, available at: emergingeurope.com/news/another-dark-week-for-human-rights-in-hungary/. See also Pivarnyik, B. (04.07.2018), Family and gender in Orbán’s Hungary, The Heinrich Böll Foundation, available at: https://www.boell.de/en/2018/07/04/family-and-gender-viktor-orbans-hungary
24 Hungarian Parliament speaker’s homophobic comments spark outrage, Kafka Desk, 19.05.2019, available at: https://kafkadesk.org/2019/05/19/hungarian-parliament-speakers-homophobic-comments-spark-outrage/
25 Amnesty International, Hungarian Parliament must reject amendments further undermining the rights of LGBTI people (Index: EUR 27/3353/2020), 26.11.2020, available at: https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/3353/2020/en/
26 Amnesty International, NGOs stand together for children’s right to grow up in a family, 20.11.2020, available at: https://www.amnesty.hu/civil-szervezetek-egyutt-allnak-ki-a-gyermekek-jogaert-hogy-csaladban-nohessenek-fel/
27 Speaker of Hungarian Parliament: Fighting for LGBT adoption is morally equivalent to paedophilia https://index.hu/english/2019/05/17/speaker_of_hungarian_parliament_a_normal_homosexual_does_not_regard_himself_as_equal/
28 Hungary's university ban on gender studies heats up culture war, Deutsche Welle, 18.10.2021, available at: https://www.dw.com/en/hungarys-university-ban-on-gender-studies-heats-up-culture-war/a-45944422
29 Hungarian Parliament refuses to ratify the Istanbul Convention for its asylum provisions and inclusion of gender, Index, 05.05.2020, available at: https://index.hu/english/2020/05/05/istanbul_convention_rejected_parliament_hungary_fidesz_kdnp/?fbclid=IwAR3XJAcmUNaw7cfMniUrg
30 Amnesty International, Hungary: Decision to strip trans people of the right to legal gender recognition is “step back into the dark ages”, 19.05.2020, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/05/hungary/
31 Amnesty International, The reality for trans people in Hungary, 01.06.2020, available at: https://www.amnesty.org/en/latest/campaigns/2020/06/the-reality-for-trans-people-in-hungary/
32 Smilova, R. (22.08.2018), Promoting ‘Gender Ideology’: Constitutional Court of Bulgaria Declares Istanbul Convention Unconstitutional, Oxford Human Rights Hub, available at: https://ohrh.law.ox.ac.uk/promoting-gender-ideology-constitutional-court-of-bulgaria-declares-istanbulconvention-unconstitutional/
33 Stojanovksi, F. (10.05.2019), How the word ‘gender’ became a slur in Bulgaria, Global Voices, available at: https://globalvoices.org/2019/05/10/how-the-word-gender-became-a-slur-in-bulgaria/
34 See, for instance, Letsweletse Motshidiemang v The Attorney–General (LEGABIBO as amicus curiae) MAHGB–000591–16) para 72. Esterhuizen T. ‘Decriminalisation of consensual same-sex sexual acts and the Botswana Constitution: Letsweletse Motshidiemang v The Attorney-General (LEGABIBO as amicus curiae)’ (2019) African Human Rights Law Journal, Vol. 19, No. 2, 843–861, p. 857. See Attorney General v Rammoge and 19 Other Court of Appeal of the Republic of Botswana, Civil Appeal No. CACGB–128–14 (2016) and Non–Governmental Organizations Co–Ordination Board v EG & 5 others [2019] eKLR (EG)
35 African Commission on Human and People’s Rights, General Comment No. 2 on Article 14.1 (a), (b), (c) and (f) and Article 14. 2 (a) and (c) of the Protocol to the African Charter on Human and Peoples’ Rights on the Rights of Women in Africa, para 22 https://www.achpr.org/legalinstruments/detail?id=13
36 The African Commission, meeting at its 24th Extraordinary Session held 30 July–8 August 2018 in Banjul, The Gambia, adopted a decision on the withdrawal of the Observer Status granted to CAL and notified the latter thereof by letter referenced ACHPR/STC/OBSWID/1181/18 and dated 8 August 2018. See also 45th Activity Report of the African Commission on Human and Peoples’ Rights, 10.05.–13.11.2018, para 61. Available at: https://www.achpr.org/public/Document/file/English/45th%20Activity%20Report_ENG.pdf
37 Decision on the 38th Activity Report of the African Commission on Human and Peoples’ Rights, Doc.EX.CL/921 (XXVII). See also, The African Commission, meeting at its 24th Extraordinary Session held 30 July–8 August 2018 in Banjul, The Gambia, adopted a decision on the withdrawal of the Observer Status granted to CAL and notified the latter thereof by letter referenced ACHPR/STC/OBSWID/1181/18 and dated 8 August 2018. See also 45th Activity Report of the African Commission on Human and Peoples’ Rights, 10 May–13 November 2018, para 61. Available at: https://www.achpr.org/public/Document/file/English/45th%20Activity%20Report_ENG.pdf.
38 ‘Reality TV show banned for ‘promoting gayism’, Mamba Online, 07.02.2019. https://www.mambaonline.com/2019/02/07/zambia-reality-tvshow-banned-for-promoting-gayism/
39Ricky Nathanson v Farai Mteliso and Commissioner of General Police and others HB 176/1 HC 1873/14.
40Attorney General v Rammoge and 19 Other Court of Appeal of the Republic of Botswana, Civil Appeal No. CACGB–128–14 (2016) para 60.
41Non–Governmental Organizations Co–Ordination Board v EG & 5 others [2019] eKLR, pp 80 -81. According to Makhandia JA that “[o]nce we, as a society understand there are people, whose sexual orientation is different from the norm and human rights belong to all persons by virtue of them being human beings, it will be easier to respect their fundamental rights and freedoms.”
42 See transnacionalesdelafe.com; https://www.opendemocracy.net/en/5050/from-the-us-to-peru-these-parent-groups-targeting-sex-education-areall-backed-by-the-christian-right/ ; https://www.opendemocracy.net/en/5050/revealed-trump-linked-us-christian-fundamentalists-pour-millions-of-darkmoney-into-europe-boosting-the-far-right
43 Cariboni, D. (28.01.2021), How Paraguay became a ‘lab for anti-rights ideas’, Open Democracy, available at: www.opendemocracy.net/en/5050/how-paraguay-became-a-lab-for-anti-rights-ideas/, https://www.opendemocracy.net/en/5050/howparaguay-became-a-lab-for-anti-rights-ideas/
44 Schmidt, R., What battles over “gender ideology” mean for Colombia’s women human rights defenders, Open Global Rights, available at: https://www.openglobalrights.org/gender-ideology-and-colombias-women-human-rights-defenders/
45 El Comercio (2019), Corte Suprema declara infundada demanda contra enfoque de género en currículo
46 See CREA, Amnesty International, RESURJ, IWRAW-AP, Yale Global Health Justice Partnership, Joint Submission to the UN Special Rapporteur on Violence against Women Thematic Report on “Rape as a grave and systematic human rights violation and gender-based violence against women”, www.amnesty.org/en/documents/ior40/2390/2020/en/
47 See generally ILGA, Lucas Ramón Mendos, State-Sponsored Homophobia, 2019, available at: https://ilga.org/downloads/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf
48 See id. at p. 95, 63. 49 See Miller, A., Otto, D., et al. “Why The UN Needs a Broader Concept of Gender”, law.yale.edu/ghjp/projects/gender-sexuality-and-rights/why-unneeds-broader-concept-gender