Aktivist_innen von Amnesty International beim Gay Pride in Bratislava, Hauptstadt der Slowakei, am 9. Juni 2012
Aktivist_innen von Amnesty International beim Gay Pride in Bratislava, Hauptstadt der Slowakei, am 9. Juni 2012, © Amnesty International

Meldungen | Slowakei : Verfassungsänderung definiert Ehe auf Bund zwischen Mann und Frau

Amnesty International betrachtet die Definitiion von Ehe einer neuen Verfassungsänderung mit Besorgnis. Die Definition verletzt nämlich das internationale und europäische Menschenrechtsgesetz und diskriminiert Lesben, Schwule und Bi-, Trans- und Intersexuelle (LGBTI) aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

AMNESTY INTERNATIONAL – Öffentliche Pressemitteilung

5. Juni 2014
AI Index: EUR 72/001/2014

Am 4. Juni 2014 hat der Nationalrat (das Parlament) der Slowakischen Republik ein Verfassungsrecht (Nummer 490/2014) verabschiedet, das die Verfassung von 1992 verändern wird. Am 1. September 2014 soll es in Kraft treten.

Artikel 41 des Gesetzes definiert Ehe als "Bund zwischen Mann und Frau". Zu dem Gesetz gab es einen Vermerk, der ausdrücklich besagt, dass gleichgeschlechtliche Paare nicht die Möglichkeit haben, den Bund der Ehe einzugehen.

Vertragsorgane, die sich für Menschenrechte einsetzen, einschließlich des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) und Menschenrechtsausschusses, haben mehrfach betont, dass Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung unter dem internationalen Menschenrechtsgesetz untersagt ist. Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hervorgehoben, dass sexuelle Orientierung laut Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (ECHR) zu den verbotenen Diskriminierungsgründen zählt.

Darüber hinaus besagt Artikel 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR),

dass Ländern hinsichtlich der vom Pakt festgelegten Rechte keine Diskriminierung ausüben dürfen. Dies schließt auch das Eherecht und das unter Artikel 23 geschützte Familiengründungsrecht ein. Artikel 14 der ECHR verbietet jegliche Diskriminierung, einschließlich solcher aufgrund von sexueller Orientierung, die den Genuss der vom Pakt geschützten Rechte verhindert. Dies betrifft auch das Recht auf privates und familiäres Leben ein (Artikel 8).

Im Fall Schalk und Kopf v Österreich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass der Bezug auf "Männer und Frauen" in der ECHR nicht länger bedeutet, dass "das in Artikel 12 verankerte Eherecht unter allen Umständen auf eine Ehe zwischen zwei andersgeschlechtlichen Personen beschränkt werden muss". Der Gerichtshof sagte auch, dass "es unecht ist, die Meinung beizubehalten, dass gleichgeschlechtliche Paare im Vergleich zu andersgeschlechtlichen kein Familienleben genießen können."

Gleichgeschlechtliche Paare von der Möglichkeit der Eheschließung auszugrenzen führt womöglich zu Diskriminierung in weiteren Lebensbereichen wie etwa dem Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Auch wird es Elternschaft beeinträchtigen und sich schädlich auf Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren auswirken. Dies steht im Widerspruch zu der Forderung gemäß des internationalen Menschenrechtsgesetzes, die besten Interessen des Kindes zu gewährleisten (gemäß der UN-Kinderrechtskonvention).

In den vergangenen Jahren wurden Zivilehen gleichgeschlechtlichen Paaren in EU-Ländern wie Frankreich und dem Vereinigten Königreich zugelassen, während in EU-Ländern wie Kroatien, Ungarn, Litauen und Rumänien Gesetzesvorschläge geäußert und durchgesetzt wurden, um die Definition von Ehe auf den Bund zwischen Mann und Frau zu beschränken.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes kommt die Slowakei nicht ihrer Verpflichtung nach, jegliche Formen der Diskriminierung, einschließlich solcher aufgrund von sexueller Orientierung, zu bekämpfen und macht somit einen deutlichen Rückwärtsschritt. Das Gesetz steht zudem im Widerspruch mit diversen postiven Maßnahmen, die kürzlich getroffen wurden, um ebendieser Verpflichtung zu erfüllen.

Dazu gehören beispielsweise die Revision des Strafgesetzbuches vom Mai 2013, welche sexuelle Orientierung zu Gründen zählt, die bei Straftaten, die von der sexuellen Orientierung des Opfers veranlasst wurden, für erschwerende Umstände verantwortlich ist.

HINTERGRUND

Es haben sowohl die CESCR in ihren Allgemeinen Bemerkungen Nr. 20, zu Nicht-Diskriminierung in wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, als auch der UN-Menschenrechtsausschuss, der Durchführungen des ICCPR überwachen sollen, deutlich gemacht, dass sexuelle Orientierung als Grund für Diskriminierung verboten ist (Toonen v Österreich 488/1992 und Young v Australien 941/2000).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Fällen/Strafanklagen festgestellt, dass sexuelle Orientierung unter dem Europäischen Menschenrechtsgesetz verboten ist (Schalk und Kopf v Österreich, Nr. 30141/04, 24. Juni 2010, Lustig-Prean und Beckett v Vereinigtes Königreich, 31417/96; 32377/96, 27. September 1999, Smith und Grady v Vereinigstes Königreich, Nr. 33985/96 und 33986/96, 27. September 1999, Salgueiro da Silva Mouta vs Portugal, Nr. 33290/96, 21. Dezember 1999).

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