Kundgebung am Vortag der EU-Sondersitzung der Innen- und Justizminister, 13. September 2015 © Amnesty International / Photo: Henning Schacht
Kundgebung am Vortag der EU-Sondersitzung der Innen- und Justizminister, 13. September 2015 © Amnesty International / Photo: Henning Schacht

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Das internationale, das europäische und das deutsche Recht zum Schutz geflüchteter

Menschen erkennen die Verfolgung von LGBTI+ grundsätzlich als asylrelevant an.

Aber die Realität sieht anders aus.

Von Christian Jakob

In Zweidritteln aller Länder weltweit waren gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen 1990 strafbar, in einem Drittel sind sie es bis heute. In zwölf Staaten ist die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Handlungen noch immer zwingend oder möglich. In 18 Ländern wie Tansania droht Lesben und Schwulen lebenslange Haft, in Malaysia etwa die Auspeitschung. Es sind erschreckende Angaben, die der Weltverband der Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans* und Intergeschlechtlichen (ILGA) bereithält. Die Verfolgung von LGBTI+ zählt zu den Mobilisierungsthemen der globalen autoritären Bewegungen. In autokratisch regierten Ländern wird mit einer harten Gangart gegen diese Bevölkerungsgruppe nationalistische Stimmung gemacht. Nach dem Überfall auf die Ukraine 2022 weitete Russland das Verbot von LGBTI »Propaganda« aus, verbot rechtliche und medizinische Geschlechtsangleichungen für trans* Personen und stufte die »internationale LGBT-Bewegung« als »extremistische Organisation« ein. Das internationale, das europäische und das deutsche Recht zum Schutz geflüchteter Menschen erkennen die Verfolgung in diesem Zusammenhang grundsätzlich als asylrelevant an. Sie garantieren prinzipiell einen Schutzanspruch für Verfolgung wegen sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsmerkmalen. In der Genfer Flüchtlingskonvention ist dies als Verfolgung wegen »Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe« gefasst. Die EU-Grundrechtecharta verbietet die Diskriminierung wegen sexueller Orientierung. Und auch das deutsche Asylgesetz kennt die Verfolgung als »bestimmte soziale Gruppe« mit Blick auf die sexuelle Orientierung. 

Doch was diese Normen konkret bedeuten, ist seit jeher umkämpft. Bekannt wurde der Fall der lesbischen Iranerin Samira Ghorbani Danesh. Sie floh 2009 nach Deutschland und beantragte Asyl. Im Iran steht auf homosexuelle Handlungen die Todesstrafe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte Daneshs Antrag dennoch ab: Die homosexuelle »Veranlagung als solche« sei im Iran nicht strafbar. Und das Leben Homosexueller sei »unproblematisch, falls diese nicht mit ihren Neigungen auf der Straße provozieren«, heißt es im Bescheid der Behörde. Sie könne so »ein Leben im Schatten des Rechts« führen. Diese als »Verhaltensprognose« oder »Diskretionserwartung« bekannte Argumentation war typisch für staatliche Versuche, Schutzansprüche von LGBTI+ abzuwehren. Ein zentraler Punkt war die Frage, wie diese ihre sexuelle Orientierung nachzuweisen haben. Auf unterschiedliche Weise versuchten Behörden, sie dabei der Lüge zu überführen. »Wie oft hatten Sie mit Ihrem Freund Geschlechtsverkehr?« und »Wie haben Sie den Verkehr empfunden?« wollte das BAMF etwa 2016 von einem Asylbewerber aus Pakistan wissen. »Für viele ist es nicht möglich, so offen darüber zu sprechen«, sagt die Asylexpertin Nina Alizadeh Marandi von Amnesty Deutschland. »Es gehörte oft zur Überlebensstrategie, die Sexualität verheimlichen zu müssen.« Sie spricht von einem »erzwungenen Coming Out«. Hinzu komme oft die Sorge, dass Informationen an das Herkunftsland weitergegeben werden und die Familie in Gefahr sei. »Bis heute«, kritisiert Alizadeh Marandi, würden »Asylanhörungen oft nicht diskriminierungs- und kultursensibel durchgeführt, obwohl nur das, was dabei vorgebracht wird, als Entscheidungsgrundlage dient.« Andere EU-Staaten gingen weiter. Tschechien setzte auf »phallometrische Tests«, bei denen man Geflüchteten heterosexuelle Pornofilme zeigte und dabei den Blutfluss zum Penis maß. Ungarn ließ Psycholog*innen Persönlichkeitstests durchführen. In Österreich taxierten Beamte nach Augenmaß. Der Asylantrag eines schwulen Afghanen in Wien wurde 2018 mit dem Satz abgelehnt: »Weder Ihr Gang, Ihr Gehabe oder Ihre Bekleidung haben auch nur annähernd darauf hin gedeutet, dass Sie homosexuell sein könnten.

 Gegen dieses entwürdigende Vorgehen mobilisierte die LGBTI-Bewegung – mit Erfolg. Europäische Urteile verbesserten die Lage im Asylverfahren in den vergangenen Jahren deutlich: 2013 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), es könne nicht erwartet werden, dass Geflüchtete ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim hielten oder Zurückhaltung übten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Doch erst nach dem Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung von 2022 wies das Bundesinnenministerium das BAMF offiziell an, »immer davon auszugehen, dass die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität offen gelebt wird«. 2014 und 2018 entschied der EuGH, Behörden dürften keine intimen Details verlangen, »Tests«, Pornos oder anderweitig entwürdigende Befragungen seien unzulässig. Tests zur Homosexualität beträfen »die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers«. Zwar ist es den Behörden in der EU erlaubt, Angaben zur sexuellen Orientierung zu überprüfen, doch müssen dabei Menschenwürde und Privatsphäre geachtet werden. Die Rechtsprechung entwickelte sich weiter, sodass heute Geschlechtsidentität ebenso geschützt ist wie sexuelle Orientierung. Das Verfahren bleibt jedoch oft langwierig. Wie viele Menschen eine Verfolgung als LGBTI+ für einen Asylantrag geltend machen, wird nicht erfasst. Die Entscheidungen des BAMF zu Schutzansprüchen wegen sexueller Orientierung seien »häufig so mangelhaft, dass Verwaltungsgerichte angerufen werden müssen«, sagt die Amnesty Expertin Nina Alizadeh Marandi. 

Zu den folgenreichsten Entwicklungen, die die Schutzansprüche von LGBTI+ untergraben, zählt die Einstufung von Staaten als sichere Herkunftsländer. Menschen aus solchen Staaten können nur unter erschwerten Bedingungen Asylanträge stellen, denn die Behörden gehen davon aus, dass es in diesen Staaten keine asylrelevante Verfolgung gibt. Anträge werden deshalb regelmäßig als »offen sichtlich unbegründet« abgelehnt, Möglichkeiten zu Widerspruch und Klage sind eingeschränkt. Die Versuche der Bundesregierung, Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsländer einzustufen, scheiterten zwar im Bundesrat. Im Februar 2026 beschloss die EU aber eine asylrechtliche Liste sicherer Herkunftsländer, auf der unter anderem Tunesien, Marokko, Bangladesch und Ägypten stehen. Mehr als 50 Menschenrechtsorganisationen kritisierten dies, unter anderem mit Verweis auf die Verfolgung von LGBTI+ in Marokko. Sorge bereitet vielen das neue EU Asylsystem GEAS. Für bestimmte Gruppen von Antragsteller*innen sieht es Schnellverfahren in haftähnlichen Zentren vor. Dazu gehört vorab ein »Screening-Verfahren«, bei dem es auch um besondere Schutzbedarfe geht. Dafür zuständig ist die Polizei. Für viele LGBTI Schutzsuchende sei das »eine Katastrophe«, sagt Alva Träbert vom LSVD+-Verband Queere Vielfalt. »So geschult und sensibilisiert die Polizist*innen auch sein mögen: Viele queere Schutzsuchende werden sich niemals der Polizei gegen über outen, da sie diese in ihren Herkunftsländern in erster Linie als Verfolgerin erlebt haben.« Mehr als 80 Prozent der Asylsuchenden in Deutschland kommen aus Ländern, die Queer-Sein kriminalisieren, sagt Träbert. Die Regelung werde die Schutzbedarfserkennung »regelmäßig scheitern« lassen. Das habe schwere Folgen für die Weiterversorgung der Asylsuchenden, aber auch für das Asylverfahren selbst. 

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