Universitätsgebäude beim erfolgreichen Gay Pride an der METU 2018
Universitätsgebäude beim erfolgreichen Gay Pride an der METU 2018 – Foto: AI Türkei

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Die nächste Anhörung im Strafverfahren gegen 18 Studierende und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Technischen Universität des Nahen Ostens in Ankara findet am 12. März statt. Sie sind angeklagt, am 10. Mai 2019 an der LGBTI Pride Parade auf dem Uni-Campus teilgenommen zu haben und könnten deshalb zu Gefängnisstrafen verurteilt werden.

Sachlage

18 Studierende und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Technischen Universität des Nahen Ostens (Orta Doğu Teknik Üniversitesi – ODTÜ) in Ankara stehen weiterhin vor Gericht, weil sie am 10. Mai 2019 an der 9. Pride Parade für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intergeschlechtlichen (LGBTI) auf dem Campus der Universität teilgenommen haben sollen.

Die Teilnahme der Studierenden und des wissenschaftlichen Mitarbeiters an der Pride Parade der ODTÜ am 10. Mai 2019 ist durch die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit geschützt. Doch die ODTÜ-Leitung rief die Polizei, um den Campus räumen zu lassen. Als sich die Studierenden weigerten, auseinanderzugehen, lösten die Polizist_innen ihre Versammlung mit Pfefferspray, Gummigeschossen und Tränengas auf. Dabei gab es mehrere leicht Verletzte. Mindestens 22 Personen wurden festgenommen, darunter auch die Neunzehn, die derzeit strafrechtlich verfolgt werden.

Alle Neunzehn sind nach Paragraf 32 des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes Nr. 2911 angeklagt, „trotz Mahnung nicht auseinandergegangen zu sein“ und könnten zu Gefängnisstrafen verurteilt werden. Einer der Studierenden ist außerdem nach Paragraf 125 des türkischen Strafgesetzbuchs wegen „Beleidigung“ angeklagt, da er gegenüber Polizist_innen „eine als unhöflich geltende Geste“ gezeigt haben soll. Einige der angeklagten Studierenden gaben an, dass sie nicht am Pride March teilgenommen, sondern nur zugesehen hätten.

Hintergrundinformation

Das unbefristete Verbot aller LGBTI-Veranstaltungen war am 18. November 2017 im Kontext des damals geltenden Ausnahmezustands von der Provinzverwaltung in Ankara verhängt worden. Die Provinzverwaltung begründete diese Entscheidung sehr vage. Es bestünde das Risiko, dass solche Veranstaltungen „Feindseligkeit“ hervorrufen oder „in bestimmten Teilen der Gesellschaft aufgrund bestimmter sozialer Empfindlichkeiten eine negative Reaktion auslösen“ könnten. Nach dem Ende des Ausnahmezustands im Juli 2018 erließ die Provinzverwaltung von Ankara am 3. Oktober 2018 ein Verbot aller LGBTI-Veranstaltungen, ohne diese Maßnahme zu begründen.

Die in Ankara ansässigen LGBTI-Organisationen Kaos GL und Pink Life klagten unabhängig voneinander gegen das Verbot. Das unbefristete pauschale Verbot aller LGBTI-Veranstaltungen sei im Ausnahmezustand verhängt worden und verstoße gegen die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Nachdem die Klage zunächst erstinstanzlich abgelehnt wurde, hob am 19. April 2019 ein Verwaltungsgericht in Ankara das pauschale Verbot aller LGBTI-Veranstaltungen in der türkischen Hauptstadt endgültig auf. Das Gericht stufte das Pauschalverbot selbst unter dem Ausnahmezustand als verfassungswidrig ein. Zurzeit ist eine weitere Klage des Vereins Kaos GL gegen das zweite Verbot der Provinz Ankara vor einem Verwaltungsgericht anhängig.

Am 6. Mai 2019 informierte ODTÜ-Rektor Mustafa Verşan Kök die Studierenden und Mitarbeiter_innen per E-Mail darüber, dass die für den 10. Mai geplante Parade nicht erlaubt sei. Er verwies auf eine Verordnung der Provinzverwaltung Ankara vom 3. Oktober 2018, die ein generelles Verbot aller LGBTI-Veranstaltungen in Ankara vorsieht. Mit dieser Entscheidung schränkte die ODTÜ-Leitung die Rechte der Studierenden und Uni-Mitarbeiter_innen auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung rechtswidrig ein. Die ODTÜ-Leitung berief sich jedoch auf die zweite Verbotsentscheidung durch die Provinzregierung von Ankara vom 3. Oktober 2018, um den Polizeieinsatz auf dem ODTÜ-Campus am 10. Mai 2019 auszulösen.

Hypothetische Risiken stellen keinen legitimen Grund dar, um eine friedliche Versammlung zu verbieten. Die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erfordern die Berücksichtigung aller relevanten Umstände: Die Auswirkungen auf das geschützte legitime Anliegen müssen genauso in Betracht gezogen werden wie die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Risiko konkretisiert, bzw. die Frage, ob weniger restriktive Mittel ausreichen würden. Staaten – und ihre Sicherheitskräfte – haben die Verpflichtung, die Wahrnehmung des Rechts auf friedliche Versammlung zu erleichtern und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Die 18 ODTÜ-Studierenden und der wissenschaftliche Mitarbeiter sind nach dem Versammlungs- und Demonstrationsgesetz Nr. 2911 angeklagt. Dieses Gesetz mit seinem restriktiven Charakter wird in der Türkei häufig willkürlich angewendet, um die Bevölkerung an der Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu hindern. Doch auch nach türkischem Recht ist die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit nicht an eine Genehmigung durch die Regierungsbehörden gebunden. Die Versammlungsfreiheit ist durch das Völkerrecht, internationale Standards und Konventionen geschützt, von denen auch die Türkei Vertragsstaat ist. Jede Entscheidung zur Auflösung einer Versammlung sollte nur als letztes Mittel und im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit getroffen werden.

Beteilige Dich jetzt an der Online-Petition über unten stehenden Link oder lade den Beispielbrief herunter und sende ihn an den türkischen Justizminister!

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